|
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Genius TechnoConsult - München
Inh. Joerg K. Genius
Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der
Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn sie
ausdrücklich und schriftlich vereinbart von Genius TechnoConsult bestätigt worden sind.
Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind, sofern nicht anders lautend vermerkt, freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag
kommt erst zustande, wenn Genius TechnoConsult eine Bestellung des Käufers schriftlich oder
fernschriftlich bestätigt. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder
Nebenabreden. Genius TechnoConsult behält sich vor, einen Vertragsabschluss mittels Rechnung zu
bestätigen.
Maße, Zeichnungen und Abbildungen etc. sind unverbindlich. Kostenvoranschläge können um
15% über- bzw. unterschritten werden.
Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Käufer, unter
Berücksichtigung der Interessen von Genius TechnoConsult, zumutbar sind.
Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als
unverbindlicher Richttermin / Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und
Preisänderungen eintreten können.
Preise
Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtversicherung, sowie
zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer, ab Lager oder bei
Direktversand ab deutsche Grenze bzw. FOB deutscher Einfuhrhafen. Für alle Lieferungen bleibt
Versand per Vorauskasse, oder Bar-Nachnahme ausdrücklich vorbehalten.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Genius TechnoConsult an die in ihren Angeboten enthaltenen
Preise 15 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von
Genius TechnoConsult genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung
nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.
Nicht vorhersehbare Änderung von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der
Devisenbewirtschaftung etc., berechtigen Genius TechnoConsult zu einer entsprechenden Preisanpassung.
Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluß als Grundlage,
Preisveränderungen während der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigen Genius TechnoConsult zur
Preisanpassung.
Liefer- und Leistungszeit
Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der
Auftragsbestätigung durch Genius TechnoConsult. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter
dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von Genius
TechnoConsult nachzuweisen.
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung
und Teilleistung als selbständige Leistung.
Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, sowie aufgrund von Ereignissen, die dem
Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen
Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des
Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen
Verzugsschaden bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Genius TechnoConsult ist im Fall von ihr nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerung
berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von zwei
Monaten hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils oder ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von Genius TechnoConsult
zu vertreten sind, kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die
vorgenannten Umstände kann sich Genius TechnoConsult nur berufen, wenn sie den Kunden
unverzüglich schriftlich benachrichtigt.
Bei Lieferverzug, den Genius TechnoConsult zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluß von
Schadenersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
Versendung und Gefahrenübergang
Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport ausführenden
Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Lager von Genius TechnoConsult verlassen
hat. Genius TechnoConsult versichert jedoch die Ware auf Kosten des Käufers, wenn dieser die
Versicherung der Ware schriftlich begehrt. Bei Sendungen an Genius TechnoConsult trägt der Versender
jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei Genius TechnoConsult,
sowie die gesamten Transportkosten.
|
Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind, je nach Vereinbarung per Vorauskasse, Bar, Bar-Nachnahme,
Nachnahme-Verrechnungsscheck, Nachnahme-Euroscheck, Rechnung mit 14 Tagen Zahlungsziel oder bei
Selbstabholung zahlbar. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt Versand per Nachnahme bzw. Barzahlung
bei Übergabe der Ware.
Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet,
unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Beitreibung
und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf
die Hauptforderung angerechnet.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind.
Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto von Genius TechnoConsult
gutgeschrieben worden ist bzw. bar bei Genius TechnoConsult hinterlegt wurde. Gleiches gilt für die
Einlösung von Schecks.
Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine
Bank einen Scheck nicht einlöst, ist Genius TechnoConsult zum sofortigen Rücktritt vom
Liefervertrag, ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne
besondere Anforderungen sämtliche Forderungen von Genius TechnoConsult gegenüber dem
Käufer sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn Genius TechnoConsult andere
Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen.
Hält Genius TechnoConsult weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlung,
Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Genius TechnoConsult steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Käufer von der weiteren
Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind.
Vom Verzugszeitpunkt an ist Genius TechnoConsult berechtigt, Zinsen in Höhe des von den
Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Der
Käufer trägt die gesamten Beitreibungs-, sowie etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten.
Eigentumsvorbehalt
Genius TechnoConsult behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur
vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer
entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
Be- oder Verarbeitung der von Genius TechnoConsult gelieferten und noch in deren Eigentum stehender Waren
erfolgt im Auftrag von Genius TechnoConsult, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für Genius
TechnoConsult erwachsen können.
Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird Genius TechnoConsult Miteigentümer an den
neuentstehenden Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch sie gelieferten Waren zu den
mitverwendeten fremden Waren.
Wird die von Genius TechnoConsult gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden,
so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand
oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für Genius
TechnoConsult.
Der Käufer ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und
Sicherungsübertragungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung / unerlaubte Handlung)
bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent) tritt der Verkäufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Genius
TechnoConsult ab. Genius TechnoConsult ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie
abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die
Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von Genius
TechnoConsult hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
Der Käufer hat Zugriffe Dritter abzuwehren.
Bei Zahlungsverzug - insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks - ist Genius TechnoConsult
berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume
durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des
Abtransportes trägt der Käufer in voller Höhe.
Der Käufer verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung von Genius
TechnoConsult die erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an Genius
TechnoConsult zurückzusenden.
In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch Genius TechnoConsult liegt -
soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 25%, so wird Genius TechnoConsult auf Verlangen
des Käufers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Der Käufer trägt die
Beweislast dafür, dass die einbehaltenen Sicherheiten 25% übersteigen.
|
Gewährleistung
Die Gewährleistungspflicht beträgt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, für alle
von uns gelieferten Produkte 6 Monate, bzw. 24 Monate für Produkte, die nach dem 31. Dezember 2001
geliefert wurden.
Die Frist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen der Genius
TechnoConsult nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede
Gewärleistung.
Vor Wandlung des Vertrages muss der Genius TechnoConsult eine Frist von 14 Tagen zur Nachbesserung
gewährt werden. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. Sie stehen nur dem
unmittelbaren Käufer zu.
Der Käufer muss Genius TechnoConsult etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens
innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme der Mängel schriftlich mitteilen. Nach Ablauf der Frist
ist Genius TechnoConsult frei von der Gewährleistungspflicht.
Der Käufer ist, sofern nicht anders vereinbart, im Falle einer Mängelrüge verpflichtet,
das defekte Gerät bzw. Teil auf eigene Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, mit
Angabe der Modell- und Seriennummer, sowie einer Kopie des Lieferscheines oder der Rechnung, mit der die
Ware geliefert wurde, an die Werkstatt von Genius TechnoConsult zu senden.
Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen
Gewährleistungsfristen in Kraft. Verschleißteile, wie Druckköpfe, Farbbänder,
Typenräder etc. sowie die unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung von
Geräten, sowie Fremdeingriff und das Öffnen von Geräten hat zur Folge, dass
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind.
Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch
der beschädigten Liefergegenstände. Sollten im Rahmen der Reparaturbemühungen durch Genius
TechnoConsult die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verloren gehen, so ist dieses
Risiko vom Auftraggeber zu tragen. Eine Haftung für normale Abnutzung wird ausgeschlossen.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die
gelieferten Waren und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
Software
Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches,
unbeschränktes Nutzungsrecht im Rahmen der jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers
eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein
mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen
diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.
Sonstige Schadenersatzansprüche
Für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung,
Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss haftet Genius TechnoConsult nur, wenn ihr,
bzw. ihren Erfüllungsgehilfen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Insbesondere haftet Genius TechnoConsult nicht für Schäden, die durch Datenverlust entstanden
sind. Für den Fall, dass eine Haftung nicht ausgeschlossen werden kann, haftet Genius TechnoConsult
maximal in Höhe der Kosten, die für die Wiederherstellung der Daten von einem durch den Kunden
bereitzustellenden, aktuellen und funktionsfähigen Sicherungsdatenträger entstehen.
Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Genius
TechnoConsult und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart.
Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA, EKAG, jeweils vom
17.07.1973) werden ausgeschlossen.
Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentliches Sondervermögen ist, wird München als ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich mittel- und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden
Streitigkeiten vereinbart.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.
Datenschutz
Genius TechnoConsult ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang
mit dieser enthaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von
Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die
Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, daß persönliche Daten über den
Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.
Export
Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher
Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt
für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn/Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer
vor der Verbringung der Ware einzuholen.
München, 1. Oktober 2001
|